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Die Satzung der Bezirksvereinigung Trier im BDS e.V

in der Fassung vom 12. Oktober 2019

I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
(1) Die Vereinigung führt den Namen „Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen – Bezirksvereinigung Trier“.
(2) Sie wirkt im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. - BDS - als Untergliederung und regionale Organisation.
(3) Sie hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 2 Wirkungsbereich
(1) Ihr Wirkungsbereich ist der Landgerichtsbezirk.
(2) Die Bezirksvereinigung regelt ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Satzung; die Satzung der Bezirksvereinigung soll nicht der Satzung des BDS widersprechen.
(3) Die in dieser Satzung und in den Ordnungen aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
§ 3 Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Die Bezirksvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Zweck der Bezirksvereinigung ist die Förderung der Volksbildung gemäß der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die praktische Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen sowie die Wahrung ihrer besonderen Interessen und Belange.
(4) Weiteres Ziel ist der Zusammenschluss aller Schiedspersonen innerhalb der Bezirksvereinigung sowie der Förderung der vor- und außergerichtlichen Streitschlichtung und des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie die Durchführung von Bildungsmaßnahmen, insbesondere die praktische Unterweisung neu gewählter Schiedspersonen.
(5) Die Bezirksvereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie führt eine eigene Kasse. Mittel der Bezirksvereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bezirksvereinigung.
(6) Der Ersatz nachgewiesener Auslagen und Erstattungen nach der Reisekostenordnung des BDS gelten nicht als Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Reisekostenordnung bestimmt Einzelheiten über die Erstattung von Auslagen, wobei ein Auslagenersatz nur im Rahmen der hierzu ergangenen steuerlichen Vorschriften erfolgt. Ein pauschalierter Auslagenersatz an Vorstandsmitglieder und Beauftragte der Bezirksvereinigung ist ausdrücklich zugelassen. Den Beschluss über den Auslagenersatz trifft die Mitgliederversammlung.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bezirksvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft und Beiträge
§ 5 Mitglieder
(1) Die Bezirksvereinigung hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Schiedsmänner und Schiedsfrauen und Stellvertreter (Schiedspersonen) werden, die im Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung tätig sind.
(3) Als außerordentliche Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden
a) Schiedspersonen, die ehrenvoll ausgeschieden sind,
b) Richter, Gerichts- und Verwaltungsbedienstete, die dienstlich für Schiedspersonen tätig oder tätig gewesen sind,
c) Personen, die für die außergerichtliche Streitschlichtung ein besonderes Interesse bekunden.
(4) Personen, die sich um die Bezirksvereinigung oder um die außergerichtliche Streitschlichtung besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern der Bezirksvereinigung ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Von Beitragszahlungen sind sie befreit.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder wird aufgrund einer Erklärung erworben.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(3) Mit der Aufnahme durch die Bezirksvereinigung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Landes- und der Bundesvereinigung begründet.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bundesvereinigung, die Landesvereinigung und die Bezirksvereinigung bei der Erfüllung ihrer Zweck- und Zielsetzung zu unterstützen sowie hinsichtlich der Aufgabenerfüllung deren Interessen nach besten Kräften zu wahren und zu fördern.
(2) Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzungen zu beachten.
(3) Die Mitglieder einer Bezirksvereinigung sollen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen aller Gliederungen teilnehmen.
§ 8 Beiträge
(1) Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
(2) Der Beitrag für die Schiedspersonen setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Staffelbeitrag. Der Grundbeitrag wird von der Bundesvertreterversammlung des BDS festgesetzt und fließt der Bundeskasse zu. Der Beitrag darf nur so hoch bemessen sein, wie er zur Deckung der Kosten für satzungsmäßige Aufgaben benötigt wird.
(3) Der Staffelbeitrag und der Beitrag für außerordentliche Mitglieder werden durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der Bezirksvereinigung festgesetzt. Diese Beiträge fließen der Bezirksvereinigung zu.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem
a) Ausscheiden aus dem Schiedsamt,
b) Tod,
c) Austritt,
d) Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt bei den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf bei der Bezirksvereinigung eingereicht sein.
(3) Der Ausschluss kann bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzungen oder gegen die Bestrebungen der Organisationen des BDS oder aus sonstigen wichtigen Gründen erfolgen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand, nachdem vorher der Vorstand der Bezirksvereinigung seine Zustimmung erteilt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Gegen den Ausschluss ist Einspruch an die Schlichtungsstelle (§ 18 der Bundessatzung) zulässig. Der Einspruch gegen den Ausschluss muss einen Monat nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle (§ 14 Abs. 2 der Bundessatzung) eingegangen sein.
III. Aufbau und Aufgaben
§ 10 Organe
Organe der Bezirksvereinigung sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand oder vom Landesvorstand eingebracht wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Geschäftsführer (oder ein anderes Vorstandsmitglied) übersendet die Einladungen und hat für die sonstigen Vorbereitungen zu sorgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat.
(4) Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf beabsichtigte Satzungsergänzungen muss in der Einladung hingewiesen worden sein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) den/dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer (Schriftführer),
d) dem Schatzmeister (Kassierer / Rechner / Kassenleiter),
e) den Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Die Vorstandsmitglieder von a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl des Vorstandes bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen kann. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
(3) Der Vorstand der Bezirksvereinigung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, zu denen der Vorsitzende gehören muss. Geschäftsführender Vorstand sind die Vorstandsmitglieder zu a) bis d).
(5) Einnahmen und Ausgaben dürfen vom Schatzmeister nur auf Anordnung eines
anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes angenommen bzw. im Rahmen
der der Bezirksvereinigung zur Verfügung stehenden Mittel getätigt werden.
§ 13 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören; § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Wiederwahl der beiden Rechnungsprüfer und der beiden Stellvertreter ist zulässig.
§ 14 Aufgaben
(1) Die Bezirksvereinigung hat die Aufgabe, auf regionaler Ebene für die praktische Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen zu sorgen. Darüber hinaus wahrt sie die besonderen Belange der Schiedspersonen auf regionaler Ebene.
(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung im Sinne des Absatzes 1 hat die Bezirksvereinigung auf regionaler Ebene insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) die Durchführung von Aus- und Fortbildungen auf regionaler Ebene in Abstimmung mit dem Landesvorstand,
b) Werbung, Ermittlung und Erfassung von Mitgliedern in einem Mitgliederverzeichnis,
c) zur Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens Mitteilung des aktuellen Mitgliederbestandes / Mitgliederverzeichnisses nach dem Stand vom 31.08. eines jeden Jahres sowie eines aktuellen Verzeichnisses des jeweiligen Vorstandes bis zum 15.09. an den Landesvorstand zur Weiterleitung an den BDS,
d) Festsetzung der Höhe der Staffelbeiträge in Abstimmung mit dem Vorstand der Landesvereinigung,
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Arbeit des BDS und der Landesvereinigung.
f) Den Bezirksvereinigungen obliegt im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit besonders die Kontaktpflege zu den Gemeinden, Amtsgerichten,
Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
§ 15 Datenschutz
(1) Die Bezirksvereinigung erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) nur zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke.
(2) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der Bezirksvereinigung zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz das Recht auf:
- Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten,
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten sowie
- Sperrung bzw. Löschung seiner Daten nach Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres.
IV. Auflösung des Vereins
§ 16 Auflösung oder Aufhebung
(1) Für die Auflösung oder Aufhebung der Bezirksvereinigung gilt § 23 Absatz 1 der Bundessatzung des BDS entsprechend.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Bezirksvereinigung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks (§ 3) geht das Vermögen der Bezirksvereinigung an den BDS e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in Trier am 12.Oktober 2019 von den Mitgliedern der Bezirksvereinigung Trier beschlossen und tritt am 01.01.2020 in Kraft.

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